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Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Referenzalters folgt. Er erlischt erst am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt. Für Männer liegt das Referenzalter bei 65 Jahren und für Frauen erhöht sich das bisherige Referenzalter 64 ab dem 1. Januar 2025 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Bereich AHV21.
Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter bis sie das 18. Altersjahr vollendet oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Flexibles Rentenalter
Frauen und Männer können die Altersrente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem Referenzalter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag.
Neu ist auch ein Teilrentenvorbezug oder Teilrentenaufschub möglich. Der mindestens zu beziehende Rententeil beträgt 20 Prozent, der maximal zu beziehende Rententeil 80 Prozent. Wenn Sie mehr als 80 Prozent beziehen möchten, wird die ganze Rente ausbezahlt. Der bezogene Rententeil kann zwischen 63 und 70 Jahren einmal erhöht werden, bevor die ganze Rente bezogen wird.
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Altersrente noch ab 62 Jahren vorbeziehen. Für sie gelten ab 1. Januar 2025 eigene, tiefere Kürzungssätze.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Bereich AHV21.
Anmeldung
Die Anmeldung für die Altersrente sollte etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden, damit die Ausgleichskasse alle nötigen Unterlagen beschaffen und die Höhe der Rente berechnen kann. Die Anmeldung für einen Rentenvorbezug muss spätestens im Geburtsmonat des Jahres, in dem der Vorbezug geltend gemacht werden will, bei der Ausgleichskasse eingehen.
Berechnung der Rente
Zwei Faktoren bestimmen die Höhe der Renten: Die «anrechenbaren Beitragsjahre» und das «massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen». Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Wurden die Beiträge jedoch nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. Die AHV kann nur eine Teilrente ausrichten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent (1/44).
Die Höhe der Rente wird ebenso von der Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beeinflusst. Dieses kann sich aus bis zu drei Elementen zusammensetzen:
- dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen,
- dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften (die Summe der Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer),
- dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften (die Summe der Betreuungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer).
Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten. Jede und jeder Versicherte kann kostenlos eine Vorausberechnung der Altersrente beantragen.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Diese werden im Individuellen Konto vermerkt. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
Splitting (Einkommensteilung)
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150 % der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.