Krankheits- und Behinderungskosten
EL-Bezügerinnen und Bezüger können nicht gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten einreichen.
Folgende Kosten können übernommen werden, sofern keine andere Versicherung (auch Privatversicherung) dafür aufkommt:
- Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- Haushaltshilfe
- Patientenbeteiligung
- Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
- Direkt angestelltes Pflegepersonal
- Tagesstrukturen
- Transportkosten
- Diätkosten
- Ärztlich verordnete Erholungs- bzw. Badekuren nach Spitalaufenthalt
- Vorübergehender Aufenthalt im Heim oder Spital
- Hilfsmittel
- Zahnbehandlung
Krankheits- und Behinderungskosten werden nur vergütet, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung (bei Todesfall 12 Monate seit Rechnungsstellung) geltend gemacht werden.