Jugendliche / junge Erwachsene

Informationen zu den Rechten und Pflichten im Sozialversicherungsbereich

Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für Jugendliche/junge Erwachsene, welche eine Erwerbstätigkeit (z.B. auch im Rahmen einer Lehre) ausüben, beginnt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Personen, welche nicht erwerbstätig sind, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge entrichten. Studierende gelten als Nichterwerbstätige und entrichten ihre Beiträge direkt über die Lehranstalt.

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Ausbildungszulagen

Solange Jugendliche ab 16 Jahren eine Ausbildung absolvieren, maximal bis zum Alter 25, wird eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Der Anspruch ist einkommensabhängig. Im Kanton Solothurn beträgt dieser aktuell 250 Franken/Monat. Unter bestimmten Umständen kann eine Ausbildungszulage bereits mit 15 Jahren ausgerichtet werden.

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Kinder- und Waisenrenten

AHV und IV zahlen für 18- bis 25-jährige Jugendliche in Ausbildung Kinder- oder Waisenrenten aus, wenn einer oder beide Elternteile Altersrentner oder Altersrentnerinnen, Invalidenrentner oder Invalidenrentnerinnen oder verstorben sind.

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Prämienverbilligung

Der Anspruch der Prämienverbilligung für junge Erwachsene ab 18 Jahren in Ausbildung wird zusammen mit der Familie berechnet – vorausgesetzt, den Eltern in der Steuerveranlagung ist der Sozialabzug gemäss Ziffer 630 der Steuererklärung gewährt. Die IPV ist jährlich mittels einem Formular zu beantragen.

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