Heirat / Partnerschaft
Durch eine Eheschliessung ändern sich auch die Voraussetzungen für die Beiträge resp. die spätere Rente.
Beitragspflicht
Im ganzen Jahr der Eheschliessung gelten die Ehepartner und Ehepartnerinnen sowie die eingetragenen Partner und Partnerinnen als verheiratet. Im Jahr der Ehescheidung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist das individuelle Einkommen und Vermögen für die Beitragsberechnung massgebend.
Nichterwerbstätige Ehepartner und Ehepartnerinnen müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dasselbe gilt für Nichterwerbstätige, die im Betrieb ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin ohne Barlohn mitarbeiten.
Mehr zur Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen
Splitting
Die Versicherungsbeiträge von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebender Personen werden während der Kalenderjahre der Ehe beziehungsweise Partnerschaft geteilt und gegenseitig gutgeschrieben.