Pensionierung

Antworten rund um die Beitragspflicht und die Anmeldung für die AHV-Rente

  • Wenn Sie Ihre AHV-Rente vorbeziehen, müssen Sie weiterhin Beiträge bezahlen. Je nachdem, ob Sie eine Teilrente beziehen und in welcher Höhe fallen Beiträge aus Erwerbstätigkeit oder als nichterwerbstätige Person an.

  • Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich. Die Erwerbstätigen haben aber auch die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Sie müssen den Arbeitgebenden spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters informieren. Eine nachträgliche Änderung ist für das entsprechende Kalenderjahr nicht möglich, sondern erst wieder auf das nächste Kalenderjahr.

  • Melden Sie sich bitte vier bis sechs Monate vor dem Rentenalter an. Zuständig ist in der Regel die Ausgleichskasse, bei welcher zuletzt für Sie Beiträge einbezahlt wurden. Bezieht der Partner oder die Partnerin bereits eine Rente, ist die Ausgleichskasse zuständig, welche diese Rente bereits bezahlt.

  • Melden Sie sich bitte vier bis sechs Monate vor dem gewünschten Vorbezug an. Sie können Ihre Altersrente ein bis fünf Jahre aufschieben und zu einem beliebigen Zeitpunkt abrufen. Melden Sie sich bitte vier bis sechs Monate vor dem ordentlichen Rentenalter an.

    Mehr zum Vorbezug oder Aufschub

  • Auch hierfür müssen Sie sich anmelden, damit wir diese Vorausberechnung vornehmen können. Bei Verheirateten ist pro Person eine Anmeldung notwendig.

  • Ergänzungsleistungen sind Versicherungsleistungen und keine Almosen oder Sozialhilfe. Voraussetzungen für den Bezug entnehmen Sie untenstehendem Link.

    Mehr zum Thema Ergänzungsleistungen

  • In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben daher Anrecht auf individuelle Prämienverbilligung (IPV). Die Anmeldung für den Bezug einer Prämienverbilligung muss jeweils bis 31.7. des Jahres erfolgen. (Prämienverbilligung 2024 = Anmeldung bis spätestens 31.7.2024). Ausnahme bilden Personen, welche noch keine definitive Steuerveranlagung 2022 erhalten haben.

    Mehr zur Prämienverbilligung