Nichterwerbstätigkeit
Wer nicht arbeitet und das Referenzalter noch nicht erreicht hat, muss Beiträge bei der AHV abrechnen.
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird.
Bei Verheirateten ist nichterwerbstätige Person von der Beitragspflicht befreit, wenn der andere Ehepartner oder die andere Ehepartnerin im Sinne des AHV-Gesetzes als erwerbstätig gilt und den doppelten Mindestbeitrag abrechnet.
Status
Wer kein oder ein geringes Erwerbseinkommen erzielt, gilt in der AHV als nichterwerbstätig. Es gibt sehr unterschiedliche Personengruppen, die darunter eingeordnet werden.
Mehr zur Nichterwerbstätigkeit
Familienzulagen
Nichterwerbstätige / Privatpersonen haben unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern für das Kind nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit Zulagen geltend gemacht werden können.
Mehr zu Kinder- und Ausbildungszulagen
EO-Entschädigungen
Anmeldungen für EO-Entschädigungen (Militär / Zivilschutz) sind bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnkantons einzureichen. Studenten senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes.
Ergänzungsleistungen
Wenn eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet wird und diese nicht die minimalen Lebenskosten deckt, kann unter gewissen Voraussetzungen eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV ausgerichtet werden.
Mehr zu den Ergänzungsleistungen (EL)
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)
In der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf Individuelle Prämienverbilligung (IPV).