Entsendungen
Wenn Sie Mitarbeitende vorübergehend entsenden, bleiben diese weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt.
Sie können die Entsendungen via Webapplikation ALPS (Application Legislation Platform Switzerland) beantragen. Mit connect – dem Onlineportal für Arbeitgebende – haben Sie direkten Zugriff auf ALPS. Informationen zu connect und zur Registrierung finden Sie hier.
Die Entsendungsbescheinigung der Ausgleichskasse gilt bei einer vorübergehenden Beschäftigung in der EU/EFTA für maximal zwei Jahre. Entsendungen sind nur von der Schweiz in einen Vertragsstaat oder von einem Vertragsstaat in die Schweiz möglich.
-
Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
-
Merkblatt Entsendung CH-EU
-
Merkblatt Entsendung CH-EFTA
-
Merkblatt Entsendung Vertragsstaaten
-
Merkblatt Entsendung Nichtvertragsstaaten
-
Merkblatt Die 10 häufigsten Fragen zum Formular A1
-
Internationales Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland