Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL)

Überbrückungsleistungen sichern die Existenz von Personen, die kurz vor der Pensionierung ihre Arbeit verloren haben, bis sie ihre Altersrente beziehen können.

Personen können Überbrückungsleistungen erhalten, wenn:

  • Sie im Monat Ihres 60. Geburtstags oder später arbeitslos werden.
  • Sie mindestens 20 Jahre in der Schweizer AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach dem 50. Geburtstag, und dabei ein Einkommen von mindestens 21'510 Franken (75 % der AHV-Höchstrente) erzielt haben.
  • Ihr Vermögen 50'000 Franken (für Alleinstehende) oder 100'000 Franken (für Ehepaare) nicht übersteigt, wobei selbstbewohnte Immobilien nicht zählen.
  • Sie in der Schweiz oder einem EU-/EFTA-Land (Norwegen, Island, Liechtenstein) wohnen und sich dort tatsächlich aufhalten.
  • Ihre anerkannten Ausgaben höher sind als Ihre anrechenbaren Einnahmen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen endet, wenn

  • das 65. Altersjahr (Referenzalter) vollendet wird.
  • Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen können und zu erwarten ist, dass Sie mit 65 Jahren Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
  • Sie Anspruch auf sowohl Überbrückungs- als auch Ergänzungsleistungen haben, da dann die Ergänzungsleistungen Vorrang haben. Dies gilt auch, wenn nur ein Ehepartner Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.