Krankheits- und Behinderungskosten

EL-Bezügerinnen und Bezüger können nicht gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten einreichen.

Folgende Kosten können übernommen werden, sofern keine andere Versicherung (auch Privatversicherung) dafür aufkommt:

  • Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
  • Haushaltshilfe
  • Patientenbeteiligung
  • Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
  • Direkt angestelltes Pflegepersonal
  • Tagesstrukturen
  • Transportkosten
  • Diätkosten
  • Ärztlich verordnete Erholungs- bzw. Badekuren nach Spitalaufenthalt
  • Vorübergehender Aufenthalt im Heim oder Spital
  • Hilfsmittel
  • Zahnbehandlung

Krankheits- und Behinderungskosten werden nur vergütet, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung (bei Todesfall 12 Monate seit Rechnungsstellung) geltend gemacht werden.

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Geschätzte Kundinnen und Kunden
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bleibt von Karfreitag, 18. April 2025 bis und mit Ostermontag, 21. April 2025, geschlossen. Ab dem 22. April 2025 sind wir gerne wieder für Sie da.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!