Krankheits- und Behinderungskosten

EL-Bezügerinnen und Bezüger können nicht gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten einreichen.

Folgende Kosten können übernommen werden, sofern keine andere Versicherung (auch Privatversicherung) dafür aufkommt:

  • Franchise und Selbstbehalt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
  • Haushaltshilfe
  • Patientenbeteiligung
  • Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
  • Direkt angestelltes Pflegepersonal
  • Tagesstrukturen
  • Transportkosten
  • Diätkosten
  • Ärztlich verordnete Erholungs- bzw. Badekuren nach Spitalaufenthalt
  • Vorübergehender Aufenthalt im Heim oder Spital
  • Hilfsmittel
  • Zahnbehandlung

Krankheits- und Behinderungskosten werden nur vergütet, wenn sie innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung (bei Todesfall 12 Monate seit Rechnungsstellung) geltend gemacht werden.

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