Familienzulagen (FAK / FLG)
Kinder- und Ausbildungszulagen müssen Sie beantragen, diese werden nicht automatisch ausgerichtet.
Die Kinderzulage beträgt 200 Franken pro Monat und Kind und die Ausbildungszulage (ab 16 Jahren in der Regel) 250 Franken pro Monat und Kind bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zum 25. Altersjahr.
Unter bestimmten Umständen kann eine Ausbildungszulage bereits mit 15 Jahren ausgerichtet werden.
Pro Kind darf nur eine Zulage bezogen werden. Wer hat Anspruch darauf, der Vater oder die Mutter? Hier finden Sie ein Berechnungstool, mit dem für die meisten Konstellationen die Erst- und Zweitanspruchsberechtigung, d. h. Bezug durch Vater oder Mutter, bestimmt werden kann.Geburtszulagen und Adoptionsentschädigungen werden nicht ausgerichtet.
Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und in den Ausführungserlassen ist der Anspruch festgelegt. Unser Merkblatt orientiert Sie über die aktuellen Eckwerte (Zulagenhöhe, Voraussetzungen, Finanzierung, Anmeldung usw.).
Das heisst, dass Ansprüche für das Jahr 2024 erst zu Beginn des Jahres 2025 überprüft und ausbezahlt werden, unabhängig davon, wann Sie die Ansprüche angemeldet haben.