Vereinfachte Abrechnung
Arbeitgebende können die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Steuern über die Ausgleichskasse abrechnen.
Anmeldung
Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, haben sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses anzumelden (innert 30 Tagen). Bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Anmeldung bis zum Ende des Vorjahres, in dem der Wechsel geplant ist, erfolgen (Art. 1 Abs. 1 VOSA).
Geltungsbereich
Anspruch auf ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren besteht, wenn:
- der einzelne Lohn 22'050 Franken im Jahr nicht übersteigt
- die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes 58'800 Franken nicht übersteigt
- die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
- sie ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind
- es sich bei den Mitarbeitenden weder um die Ehepartnerin, den Ehepartner, noch um eigene Kinder handelt
- es sich bei den Arbeitgebenden nicht um Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Genossenschaften handelt
Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:
- die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
- die FLG-Beiträge
- sämtliche Steuern
- die Beiträge für die Familienzulagen
Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern können den Arbeitnehmenden vom Bruttolohn abgezogen werden.
Die Beiträge an die Unfallversicherung (UVG) sind direkt mit diesem Versicherer abzurechnen.
Abrechnung / Bezahlung der Beiträge
Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten.
Zu beachten!
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von Fr. 2'300.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmenden erhoben. Mehr Informationen finden Sie bei den Lohnbeiträgen für Kulturbereich und Arbeit in einem privaten Haushalt.