
Vereinfachte Abrechnung
Arbeitgebende können die Sozialversicherungsbeiträge, die Steuern sowie die Unfallversicherung über die Ausgleichskasse abrechnen.
Anmeldung
Die Arbeitgebenden, welche im vereinfachten Verfahren abrechnen wollen, haben sich zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses anzumelden (innert 30 Tagen). Bei einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Anmeldung bis zum Ende des Vorjahres, in dem der Wechsel geplant ist, erfolgen (Art. 1 Abs. 1 VOSA).
Geltungsbereich
Anspruch auf ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren besteht, wenn:
- der einzelne Lohn 22'680 Franken im Jahr nicht übersteigt
- die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes 60'480 Franken nicht übersteigt
- die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden
- sie ihrer Abrechnungs- und Zahlungspflicht in den letzten Jahren ordnungsgemäss nachgekommen sind
- es sich bei den Mitarbeitenden weder um die Ehepartnerin, den Ehepartner, noch um eigene Kinder handelt
- es sich bei den Arbeitgebenden nicht um Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Genossenschaften handelt
Im vereinfachten Verfahren werden mit der Ausgleichskasse abgerechnet:
- die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
- die FLG-Beiträge
- sämtliche Steuern
- die Beiträge für die Familienzulagen
Die Hälfte der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge sowie die Steuern können den Arbeitnehmenden vom Bruttolohn abgezogen werden.
Abrechnung / Bezahlung der Beiträge
Die Arbeitgebenden haben die Beiträge einmal pro Jahr zu bezahlen. Akontobeiträge sind keine zu entrichten.
Unfallversicherung
Für Ihre Angestellten schliessen Arbeitgebende eine Unfallversicherung ab. Ab 2025 können Arbeitgebende auch die Unfallversicherung direkt über die Ausgleichskasse abrechnen. Der Anschluss erfolgt über die Ausgleichskasse bei der Unfallversicherung Solida Versicherungen AG, Zürich.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verantwortlich, Ihre Angestellten gegen Unfall zu versichern.
- Arbeiten Ihre Angestellten weniger als acht Stunden pro Woche, müssen sie nur gegen Berufsunfälle versichert sein. Die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle läuft dann über die Krankenkasse.
- Arbeiten Ihre Angestellten acht Stunden oder mehr pro Woche, müssen sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert sein.
Die Prämiensätze für die Unfallversicherung im vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus betragen:
- Berufsunfallversicherung: 5.18 Promille des versicherten Verdienstes.
- Nichtberufsunfallversicherung: 14.67 Promille des versicherten Verdienstes.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung Ihrer Angestellten geht zu Ihren Lasten.
Die Prämien für Nichtberufsunfälle können Sie hingegen vom Lohn Ihrer Angestellten abziehen.
Zu beachten!
Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von Fr. 2'500.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen der Arbeitnehmenden erhoben. Mehr Informationen finden Sie bei den Lohnbeiträgen für Kulturbereich und Arbeit in einem privaten Haushalt.