Selbständigerwerbende

Voraussetzungen für die Selbständigkeit und Abrechnung der Beiträge.

  • Selbständigerwerbende erfüllen daher folgende Voraussetzungen:

    • Sie treten nach aussen mit einem Firmennamen auf.
    • Sie tragen ihr eigenes wirtschaftliches Risiko.
    • Sie können ihre Betriebsorganisation frei wählen.
    • Sie sind für mehrere Arbeitgebende tätig.
    • Sie können andere Personen angestellt haben.

    Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall und für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit zusammen mit der SUVA. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend eingestuft wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse. Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

    Zudem gilt: Wenn Selbständigerwerbende Drittpersonen als zusätzliche Arbeitskräfte einsetzen, um einen Auftrag auszuführen, so sind diese Drittpersonen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Unterakkordanten zu bewerten. Unterakkordanten gelten für ihre Tätigkeit als unselbständigerwerbend.

  • Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiter selbständig erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, aber nicht an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Dabei gilt ein Freibetrag von 1’400 Franken monatlich oder 16’800 Franken jährlich.

    Die Erwerbstätigen haben auch die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Sie müssen dies bis spätestens am 31. Dezember des Beitragsjahres der Ausgleichskasse mitteilen. Wollen sie den Freibetrag für das Folgejahr wieder in Anspruch nehmen, müssen sie dies ebenfalls bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres der Ausgleichskasse mitteilen.

  • Für die Berechnung der Beiträge ziehen die Ausgleichskassen vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend.

    Die Beiträge des laufenden Jahres werden provisorisch, aufgrund des voraussichtlichen Einkommens im laufenden Beitragsjahr bzw. auf den Zahlen des Vorjahres festgesetzt.

    Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt und mit den bereits bezahlten Akontobeiträgen verrechnet. Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert die Verrechnung von Verzugszinsen.

    Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge auf die AHV/IV/EO-Beiträgen von maximal 5%.

    Auf Kapitalgewinnen, insbesondere Liquidationsgewinnen bei Geschäftsaufgabe, wird in der Regel ein Sonderbeitrag erhoben. Dies gilt selbst dann, wenn die Erwerbstätigkeit bereits früher aufgegeben wurde.