Lohnbeiträge

Die Beiträge der Arbeitnehmenden werden über die Arbeitgebenden abgerechnet.

  • Ist der Bruttojahreslohn nach dem Erreichen des Referenzalters nicht höher als CHF 2'300.00, muss er nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmenden abgerechnet werden.

  • Für folgende Kulturbereiche sind auch Löhne unter CHF 2'300.00 beitragspflichtig:

    • Tanz- und Theaterproduzenten
    • Orchester
    • Phono- und Audiovisionsproduzenten
    • Radio und Fernsehen
    • Schulen im künstlerischen Bereich

    Im Privathaushalt (Hausdienstarbeit) ist jede bezahlte Arbeit beitragspflichtig. Einzige Ausnahme: Sogenannte Sackgeldjobs, d.h. Löhne bis 750 Franken pro Haushalt und Kalenderjahr sind beitragsfrei, bis und mit dem Jahr, in dem die Arbeitnehmenden 25 Jahre alt werden. Sie können aber verlangen, dass die Arbeitgebenden die Sozialversicherungsbeiträge abrechnen.

  • Die Erwerbstätigen haben aber auch die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Sie müssen den Arbeitgebenden spätestens bei der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters informieren. Eine nachträgliche Änderung ist für das entsprechende Kalenderjahr nicht möglich, sondern erst wieder auf das nächste Kalenderjahr.

  • Die Beiträge werden von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu gleichen Teilen getragen. Der Arbeitgebende zieht den Anteil des Arbeitnehmenden direkt vom Lohn ab und überweist die gesamten Beiträge der Ausgleichkasse. Die Ansätze betragen 5.30 % je für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Für die Arbeitslosenversicherung je 1.10 % und für die Familienzulagen 1.25 %, wobei dieser Beitrag von den Arbeitgebenden alleine zu tragen ist. Zusätzlich werden 0.15 % Beiträge an die Familienergänzungsleistungen (FamEL) erhoben.

  • Die Ansätze für die Verwaltungskosten basieren auf den abgerechneten Lohnsummen. Sie betragen zwischen 0.9 % bis 4 %. Die genauen Ansätze, abhängig von der Lohnsumme, entnehmen Sie der untenstehenden Tabelle.

    Die Beiträge an die Familienausgleichskasse, Familienergänzungsleistungen und die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden allein.

    Für den Bezug der Beiträge setzt die Ausgleichskasse Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der voraussichtlichen Lohnsumme basieren.

    Die definitiven Beiträge werden aufgrund der jährlichen Lohnbescheinigung des Arbeitgebenden festgesetzt. Diese Abrechnung muss spätestens bis zum 30. Januar nach Ende des Beitragsjahres bei der Ausgleichskasse eintreffen. Die Lohndaten können auch elektronisch mittels connect übermittelt werden, was zu einer Reduktion des Verwaltungskostenbeitrages führt.

  • Eine zentrale Neuerung betrifft die Einforderung offener Sozialversicherungsbeiträge der AHV. Ab 1. Januar 2025 werden diese Beiträge bei im Handelsregister eingetragenen Schuldnern nicht mehr durch Pfändung, sondern im Rahmen eines Konkursverfahrens eingetrieben.

    Unternehmen und Selbständige, die ihre finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllen können, werden nach dem Betreibungsverfahren vom Gericht aufgefordert, die offene Rechnung zu begleichen. Erfolgt keine Zahlung, wird das Konkursverfahren eröffnet und der Betrieb wird geschlossen. Es kann zudem ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Auch Steuern und Mehrwertsteuern werden ab 2025 von den Kantonen und Gemeinden auf diese Weise eingefordert.

    Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen muss, jedoch keinen Einfluss auf diese Änderungen hat.

    Bitte kontaktieren Sie uns frühzeitig per E-Mail unter inkasso@akso.ch, wenn Sie offene Beiträge nicht fristgerecht bezahlen können. Wir unterstützen Sie gerne, um in berechtigten Fällen eine Fristerstreckung oder Ratenzahlung zu prüfen und Ihnen so erhebliche Kosten oder Aufwand zu ersparen.

    Es ist wichtig, dass die AHV-Beiträge fristgerecht bezahlt werden. Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren, bei dem die laufenden Renten durch die aktuellen Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert werden. Verzögerte Beitragszahlungen können zu Liquiditätsengpässen führen und die Rentenauszahlungen gefährden.

Geschätzte Kundinnen und Kunden
Aktuell versenden Betrüger Phishing-E-Mails im Namen von AHV-Ausgleichskassen. Dabei wird in Aussicht gestellt, dass eine Rückerstattung ausstehe und man dafür seine persönlichen Daten sowie die Kreditkarteninformationen bekanntgeben soll. Bitte löschen Sie diese Mails umgehend. Mehr Informationen finden Sie hier: